ENERGIEAUSWEIS

Seit dem 1. Mai 2014 braucht jeder Eigentümer, der sein Gebäude vermieten, verpachten oder verkaufen will, einen rechtskräftigen Energieausweis. Diesen Ausweis muss er potenziellen Mietern oder Käufern spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Es gelten darüberhinaus neue Pflichten im Rahmen der Veröffentlichung von Immobilieninseraten. Hier müssen zentrale Daten aus dem Energieausweis zwingend veröffentlicht werden. Ohne diese Angaben droht ein Bußgeld. Die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ist in der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 §16 Abs. 2) verbindlich geregelt.

Eigentümer, die Ihre Immobilie ausschließlich selbst nutzen, benötigen keinen Energieausweis. Soll bzw. wird ein Teil der selbstgenutzten Immobilie vermietet oder verkauft, muss ein Energieausweis erstellt werden. Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises sind außerdem kleine Gebäude unter 50m² Nutzfläche und Baudenkmäler. 

Für Gewerbeobjekte sind weitere bzw. gesonderte Vorschriften zu beachten.

Es gibt Bedarfs- und Verbrauchsausweise.

 

Was ist der Unterschied zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis?

Bedarfsausweis

Beim Bedarfsausweis werden die Werte für den Energiebedarf rechnerisch unter standardisierten Rahmenbedingungen (Klimadaten, Nutzerverhalten, Raumtemperatur) und auf der Grundlage von Bauunterlagen (Anzahl der Wohnungen, Gebäudetyp und Gesamtwohnfläche) Baujahr, den technischen Gebäude- und Heizungsdaten bestimmt.

Der Bedarfsausweis ist vorgeschrieben für Gebäude,

•  mit bis zu vier Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist.
•  die nicht nachträglich auf dem Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 sind.

 

Verbrauchsausweis

Der Energieausweis wird auf Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs erstellt. Für den Verbrauchsausweis müssen ebenfalls die üblichen Gebäudedaten, vor allem aber die Verbrauchsdaten (von Energiequellen wie Heizöl, Pellets, Erdgas, usw.) der letzten drei Jahre vorliegen. Der tatsächliche Verbrauch eines Gebäudes kann insbesondere wegen Witterungseinflüsse und unterschiedlichen Nutz- bzw. Heizverhalten vom angegeben Energieverbrauchskennwert abweichen.

Ein Wahlrecht zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis besteht bei Gebäuden,

•  mit mehr als vier Wohneinheiten.
•  mit bis zu vier Wohneinheiten, die seit Fertigstellung oder durch nachträgliche Sanierung auf dem Stand der Wärmeschutzverordnung vom 01.11.1977 sind.
•  sowie Nichtwohngebäuden.

 

In Kürze allgemein zusammengefasst:

→  Der Energieausweis bewertet die Energieeffizienz eines Gebäudes anhand verschiedener Kennwerte.
→  Bedarfsausweise- und Verbrauchsausweise kommen zu verschiedenen Werten, aufgrund von unterschiedlichen Daten und Berechnungsverfahren.